Betreiber einer netzgekoppelten PV-Anlage gelten als Unternehmer. Dazu reicht eine Information an das Finanzamt aus. Eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt bzw. der Kommune ist nicht erforderlich.
Die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ ist für PV-Anlagenbetreiber nicht vorteilhaft. Wir empfehlen daher die Option zur Regelbesteuerung (vorsteuerabzugsfähig). Mit der Abgabe einer Umsatzsteuer (Ust)-Voranmeldung oder Ust-Jahreserklärung wird die „Kleinunternehmerregelung“ bereits außer Kraft gesetzt. Bei Einnahmen ist die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei Ausgaben und Betriebskosten wird die Steuer vom Finanzamt rückerstattet.
Dazu ein kurzer Leitfaden zum schrittweisen Vorgehen:
- Bezahlung Ihrer PV-Anlage mit Bruttopreis (incl. 19% USt)
- Abgabe einer USt-Voranmeldung für Ausgaben der Anlagekosten beim Finanzamt. Sie bekommen eine Steuernummer zugewiesen.
Am besten telefonisch anfragen.
- Einreichen der PV-Rechnung beim Finanzamt, falls nicht paralell mit
USt-Voranmeldung geschehen.
- Rückerstattung der bezahlten USt der Anlagekosten vom Finanzamt
innerhalb 1-2 Monaten.
- Die staatlich festgelegte Vergütung Ihrer Solarerträge sind Nettobeträge!
Sie bekommen diese Nettobeträge incl. 19% USt vom zuständigen
Energieversorger ausbezahlt. Informieren Sie diesen vorher
schriftlich auf gewerbliche Stromlieferung.
- Sie sind verpflichtet, zunächst monatlich USt-Voranmeldungen für die Solarerträge als Einnahmen an das Finanzamt abzugeben. Am einfachsten per Internet. In den folgenden Jahren reichen diese i.d.R. viertel- oder jährlich zur Abgabe aus.
› Die Option zur USt-Pflicht bringt bares Geld und ist auch
rückwirkend nach Einzelprüfung noch möglich. Es bleibt
Ihnen die Netto-Vergütung, sie haben keine Nachteil.





















