Die Berücksichtigung einer PV-Anlage in Ihrer Lohnsteuer-Jahresabrechnung kann für Sie finanzielle Vorteile bringen. Gewinne und Verluste aus dem Solarbetrieb werden anhand einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Grundsätzlich ermittelt sich der jährliche steuerliche Gewinn/(Verlust) wie folgt:
Betriebseinnahmen (Einspeisevergütung)
- Abschreibungen (linear/Sonderabschreibung/Investitionsabzugsbetrag)
- Ausgaben (Zinsen, Gebühren, Versicherung, Überwachung, usw.)
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= steuerlicher Gewinn (bzw. Verlust)
1. Einfache lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibungsmethode (AfA) werden die Herstellungskosten (Netto) der PV-Anlage in gleichmäßigen Beträgen in der EÜR angegeben. Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Über 20 Jahre kann jährlich 5 % der Netto-Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet (z.B. Dezember 1/12 der sich ergebenden linearen Abschreibung). Die fehlenden Restmonate aus dem ersten Jahr der Abschreibung werden im 21. Jahr verrechnet. Im Beispiel im 21. Jahr (11/12) der rechnerischen linearen AfA.
2. Zusätzlich mit Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung nach §7g Abs.1 EStG erlaubt es Existenzgründern im Jahr der Erstellung der PV-Anlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20% der Herstellungskosten abzusetzen. Die Verteilung der 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt parallel zur linearen Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt. Somit können auch im Dezember eines Jahres maximal die vollen 20% Sonderabschreibung genutzt werden.
Ein Beispiel: Anlageninbetriebnahme Januar 2009
Anschaffungskosten netto 1/2009: 100 000 €
Sonderabschreibung 2009 (-20%): -20.000 €
+ je 5% lineare AfA 2009: -5.000 €
= Gesamtabschreibung im 1. Jahr: -25.000 €
2. Jahr, lineare AfA 2010: -5000 €
3. Jahr, lineare AfA 2011: -5000 €
4. Jahr, lineare AfA 2012: -5000 €
5. Jahr, lineare AfA 2013: -5000 €
Im 6. Jahr muß die lineare Abschreibung neu berechnet werden, da die Gesamtabschreibung aufgrund der Sonderabschreibung sonst mehr als 100% der Anschaffungskosten betragen würde.
Restwert 6. Jahr = 55.000€ (100.000 €-45.000 €)
--> lineare AfA 6.-20. Jahr: 55.000€/15 = 3.666,67 € p.a.
Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach §7g EStG:
- Bestehender Gewerbebetrieb - (Gründung durch Anzeige
gegenüber dem Finanzamt)
- Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres < 204.517€ -
im Regelfall gegeben
- Anlagegut verbleibt ein Jahr im Betrieb - gegeben
- Anlage wird ausschließlich betrieblich genutzt – gegeben
3. Mit Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit der Anschaffung einer PV-Anlage ermöglicht es Kleinunternehmern außerbilanziell max. 40% der geplanten Investition (Herstellungskosten der PV-Anlage) abzusetzten. Vorausgesetzt der Gewinn ist im Jahr der Rücklagenbildung unter 100.000 €. Als Vorteil ergibt sich daraus ein gemindertes Einkommen um 40% der Anschaffungskosten der PV-Anlage. Der Investitionsabzug wird einmalig durchgeführt und mindert die Berechnungsgrundlage der linearen Abschreibung.
Ein Beispiel: Anlageninbetriebnahme März 2009
Herstellungskosten 100.000 €
40% Investitionsabzug -40.000 €
Als Berechnungsgrundlage zur linearen Abschreibung gelten 60.000 €. Die jährliche lineare Abschreibung auf 20 Jahre beträgt 60.000 €/20 = 3.000 €. Diese ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme anzusetzen. Im Beispiel für 2009 daraus 10/12 von 3.000 € = 2.500 €. Für 2009 ergibt sich eine Gesamtabschreibung von 40.000 € + 2.500 € = 42.500 €.
4. Degressive Abschreibung
Bei Anlagen ab 2009 kann alternativ zur linearen AfA die degressive Abschreibung in der EÜR angesetzt werden. Bei der degressiven AfA kann maximal der 2,5-fache Wert der linearen AfA p.a. abgeschrieben werden. Für die Photovoltaik bedeutet dies 2,5 x 5% (lineare AfA)= 12,5%. Der Betrag ist immer vom verbliebenen Nettorestwert abzusetzen. Die degressive Afa kann wahlweise auch unter dem 2,5fachen der linearen AfA liegen, nicht jedoch unterhalb der linearen AfA.
Nach einigen Jahren fällt der Betrag der degressiven AfA unter den der linearen AfA, der konstant 5% beträgt. In der Regel wechselt man in diesem Jahr von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode und bleibt bei dieser Methode bis zum Ende des Abschreibungszeitraums.
Beispiel : Anlagenherstellung Januar 2009;Herstellungskosten 100.000€
Abschreibungszeitraum PV-Anlage 20 Jahre = lineare AfA p.a. 5.000€- maximale degressive AfA 12.500€. Da die Anlagenherstellung im Januar liegt, ist auch in 2009 der volle AfA-Betrag anzusetzen























